Vorlesen

Stefan hat die Frage der Prinzipienlosigkeit der Politik aufgeworfen. Dabei habe ich ein paar Gedanken zusammengekratzt, zumindest was die innenpolitische Prinzipienlosigkeit betrifft.

Historisch bedeutet das Wort Partei “umherstreifende Haufen von Soldaten, um etwas zu erbeuten oder zu plündern” – hie Welf, hie Waibling. Bei Grimmelshausen (1668) steht zu lesen: “Die ganze Partei erquickte sich mit demjenigen, das sie gestohlen hatten.” Entsprechend sind „Parteygänger, im Kriegswesen, Soldaten, welche vornähmlich bestimmt sind, auf Partey auszugehen, d. i. dem Feinde durch Beutemachen zu schaden“ (Krünitz, 1807) Unter Partei verstand man außerdem “mehrere gleichgesinnte Personen, im Gegensatze derer, welche entgegen gesetzte Gesinnungen hegen; wo es ein gelinder Ausdruck für Secte, Faction, Rotte u. s. f. ist. … Eine Republik ist in Partheyen geteilet, wenn es mehrere Haufen widrig gesinnter Personen in derselben gibt. … Ehedem bedeutete [Partei] auch einen Streit, einen Zwist.” (Adelung, 1811)Politische Parteien entstanden auf weltanschaulicher Grundlage, die die Freiheitsrechte des Einzelnen gegenüber den Herrschaftsrechten des Staats (unter Berücksichtigung der jeweiligen Herrschaftsstruktur) definierte.Seit wann sind Politiker prinzipienlos?Bismarck setzte – divide et impera – auf die Entfesselung der Sonderinteressen (vgl. auch Raico, Die Partei der Freiheit, 1999). Sonderinteressen bedeuten, dass jede rechtlich erlaubte Position sich Gehör und Einfluss verschaffen kann. Bismarcks Ziel: Die grundsätzliche Diskussion über die Rolle des Staats, die seit der Französischen Revolution durch Europa getobt hatte, dadurch beenden, dass sich alle des Staates zur Durchsetzung ihrer Interessen bedienen wollten. Damit würde auf jeden Fall immer der Staat gestärkt.

Eigentlich kann es politisch nur zwei Bestrebungen geben: eine konservative (in den USA ursprünglich: republikanische) und eine liberale (in den USA ursprünglich: demokratische); die erstere tritt für die Rechte des Staates, der Gesamtheit, gegenüber der Willkür und Ungebundenheit des Individuums, die letztere für die Freiheit und Selbstbestimmung des Menschen gegenüber den Herrschaftsrechten des Staates ein. Diese Tendenzen sind aber unter Bismarck aufgelöst worden. An die Stelle der alten ständischen Gliederung traten Klassen (Bauern, Handel, Industrie) oder Industriezweige (incl. Kleingewerbe) an, vereinigten sich und erhielten teilweise quasi-staatliche Attribute (Kammerzwang).

Entsprechend ist Politik ein prinzipienloses Machtspiel geworden, in dem es nach außen hin auf Sicherheit und Kontinuität und „den Willen des Bürgers“, tatsächlich aber auf Vergrößerung des Staatsapparats durch Ausweitung der Befugnisse ankommt. Theoretisch wurde dies zuerst von Ernst Forsthoff beschrieben, der 1938 die Unterscheidung in Eingriffsverwaltung und Leistungsverwaltung aufstellte (Ernst Forsthoff, „Die Verwaltung als Leistungsträger“, 1938. Im selben Buch erfindet Forsthoff – der die Ergreifung der Nationalsozialisten 1933 mit dem Buch „Der totale Staat“ begrüßte und in der Bundesrepublik ein geachteter Verfassungsrechtler war – auch den Begriff der „Daseinsvorsorge“, mit der heute alle Leistungen des Staates für seine Bürger begründet wird.). Die „Eingriffsverwaltung“ entspricht der traditionellen Position des Staats als einer Institution, die einschränkend in die Rechte des Bürgers eingreift, deren Eingriff naturgemäß widerwillig hingenommen wird und daher begrenzt werden muß. Mit Aufkommen der Bismarckschen „Sozialgesetzgebung“ beginnt ein Staatssozialismus, in dem der Staat den Bürgern Wohltaten austeilt, und der sich später zum „Wohlfahrtsstaat“ ausprägt. In dieser Verfassung möchte naturgemäß jeder so viel wie möglich an Leistungen erhalten, und mit der Nachfrage wächst die staatliche „Leistungsverwaltung“. Der Staat kann sich auf den Wunsch der Bürger berufen, zu seinen Gunsten tätig zu werden und regelnd und „fördernd“ einzugreifen. Solange man den Bürgern als dem Souverän (Heine nannte ihn noch den „großen Bengel“) gibt, was sie fordern, bestehen hierbei auch keine Beschränkungen – bis zum Staatsbankrott.

Denn mit den staatlichen Leistungen wächst natürlich die Enteignungs- oder Staatsquote – irgendwie müssen die Leistungen ja auch finanziert werden. Prinzipiell ist dafür die Obergrenze das Volkseinkommen, wenn es vollständig enteignet wird. (1995 hatte das Bundesverfassungsgericht den „Halbteilungsgrundsatz“ aufgestellt, nach der eine Besteuerung des Ertrags über 50% einen politischen Systemwechsel darstellt. Wie das Gericht 2006 konkretisiert hat, gilt diese Grenze jedoch nicht für die Besteuerung des Einkommens. Demnach lässt sich eine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung nicht herleiten. Mit anderen Worten ist der Weg zu einer Erhöhung der Staatsquote offen, solange dem Steuerpflichtigen noch ein „hohes frei verfügbares Einkommen“ verbleibt.)

Parteienverhältnis zum Staat:
a. vorher: Weltanschauliche/ideologische Positionen bezüglich der Rolle des Staates
b. heute: Weitgehende Gleichheit in der Auffassung der Rolle des Staates, incl.:
- Umfassende Gesetzgebungsmacht
- Zwangssolidarität
- Jeder Lebensbereich des Bürgers ist der Gesetzgebung unterworfen
- der Staat ist verpflichtet, das moralische Handeln der Bürger zu erzwingen
- Leitlinie moralischen Handelns ist Gleichheit im umfassenden Sinne
- Grenzen bestehen nur im Minderheitenschutz und im Menschenrecht
- Diese Rechte werden aber auch im Sinne von Eingriffsrechten definiert (Recht auf …)
- Freiheit ist nicht negativ, sondern positiv definiert
Über die „Eingriffsverwaltung“ kann man streiten. Es ist die „Leistungsverwaltung“, die im Rahmen des Systems prinzipienlos ist, weil sie allen zu dienen verspricht.